Zitate von Rechtssprichwörter
Ein bekanntes Zitat von Rechtssprichwörter:
Stiehlst du nicht, so hängst du nicht. - BEDEUTUNG: Man hat nichts zu befürchten, wenn man sich nichts zu Schulden kommen lässt. - HERKUNFT: Die traditionelle Strafe für schweren Diebstahl war Hängen (Opfer an den Windgott).
Informationen über Rechtssprichwörter
Die ursprüngliche Bedeutung im Zusammenhang mit dem Recht ist verblasst. Die Sprichwörter haben daher oft ihren ursprünglichen Sinn verloren und beziehen sich auf grundsätzliche Werte und Weltbild. Die Sprichwörter basieren auf historischen Rechtsregeln.
Weitere 69 Zitate von Rechtssprichwörter
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Etwas auf seinen Buckel nehmen. - BEDEUTUNG: Verantwortung übernehmen. - HERKUNFT: Haftung für jemanden übernehmen.
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Fersengeld geben. - BEDEUTUNG: Heimlich verschwinden. - HERKUNFT: Aus der mittelalterlichen Rechtssprache: Bußgeld , Entschädigungsgeld zahlen für rechtswidriges Verlassen.
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Für jemanden die Hand ins Feuer legen. - BEDEUTUNG: Für jemandes Ehre, Redlichkeit bürgen. - HERKUNFT: Bildlich nach den mittelalterlichen Gottesurteilen, bei denen der Beschuldigte seine Unschuld beweisen konnte, wenn seine Hand nicht verbrannte oder die Wunden schnell wieder heilten.
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Für jemanden seinen Buckel hinhalten. - BEDEUTUNG: Verantwortung übernehmen. - HERKUNFT: Haftung für jemanden übernehmen.
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Fürs Denken kann man niemanden henken. - BEDEUTUNG: Gedanken sind frei. - HERKUNFT: Ohne die reale Erfüllung der Tatbestandsmerkmale keine Verurteilung.
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Gelegenheit macht Diebe. - HERKUNFT: Leichtsinniger Umgang mit beweglichem Eigentum ist fahrlässig und mindert heute den Versicherungsschutz.
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Gleiche Rechte, gleiche Pflichten. - BEDEUTUNG: Alle Menschen sind vor Gericht grundsätzlich gleich. - HERKUNFT: Hängt mit dem mittelalterlichen Zusammenleben in Gemeinwesen zusammen: Einwohner hat Rechte, dafür aber auch Pflichten, erfüllt er sie nicht, kann er auch nicht auf seinen Rechten beharren, "wer nicht deichen will, muss weichen" (zur Dammbaupflicht in den Niederlanden).
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Gnade geht vor Recht. - BEDEUTUNG: Sinnbildlich für Begnadigung. - HERKUNFT: Bezieht sich auf das Richten nach Gnade bzw. das Gnadenbitten im älteren deutschen Strafrecht.
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Haus und Hof. - BEDEUTUNG: Gesamter Besitz. - HERKUNFT: Besondere Friedensbestimmungen in den Land- und Stadtrechten garantierten Schutz im eigenen Haus bzw. gegendweise bis zur Dachtraufe, vermutlich Übersetzung aus dem Lateinischen: "casa et curtis cum campis et pratis".
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Hoch und heilig schwören. - BEDEUTUNG: Ganz fest beeiden. - HERKUNFT: Hoch bezieht sich auf das Heben des Schwurfingers und heilig auf die Anrufung Gottes bzw. der Heiligen.
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Jemandem die Ehre abschneiden. - BEDEUTUNG: Jemanden verleumden. - HERKUNFT: Ehrenstrafe in der Volksjustiz: dem Verleumder wurde das lange Gewand abgeschnitten bzw. der Verleumderin die Haare.
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Jemandem die Schlinge um den Hals legen. - BEDEUTUNG: Jemanden der Unaufrichtigkeit überführen. - HERKUNFT: Bildlich auf die Hinrichtung durch Erhängen bezogen.
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Jemandem eine peinliche Frage stellen. - BEDEUTUNG: Jemandem eine unangenehme Frage stellen. - HERKUNFT: Anwendung der Folter: die peinliche Frage zur Erzielung eines Geständnisses anwenden.
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Jemandem einen Denkzettel verpassen. - BEDEUTUNG: Jemanden körperlich strafen. - HERKUNFT: "Gedenkzettel" war die schriftliche Übermittlung der Klage oder Vorladung zu Gericht.
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Jemandem einen Strick drehen. - BEDEUTUNG: Jemanden in eine gefährliche Sache, die strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, verwickeln. - HERKUNFT: Auf das Todesurteil bezogen: Hinrichtung durch Erhängen.
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Jemandem etwas einbläuen. - BEDEUTUNG: Jemandem etwas eindringlich mitteilen. - HERKUNFT: Mittelalterlicher Strafvollzug: Auspeitschen mit einem Pleuel (= Holzprügel).
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Jemanden an den Pranger stellen, jemanden anprangern. - BEDEUTUNG: Jemanden bloßstellen, beschuldigen. - HERKUNFT: Mittelalterlicher Strafvollzug bei Ehr- und Schandstrafe (siehe "Pranger").
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Jemanden auf frischer Tat ertappen. - BEDEUTUNG: Scherzhaft: jemanden bei einer Tätigkeit überraschen. - HERKUNFT: Die LGO erlaubte Verhaftungen nur, wenn der Täter bei der Tat oder auf der Flucht erwischt wurde bzw. wenn genügend Indizien vorhanden waren.
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Jemanden bis aufs Blut quälen. - HERKUNFT: Bezogen auf mittelalterliche Foltermethoden oder Leibesstrafen.
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Jemanden brandmarken. - BEDEUTUNG: Jemanden öffentlich bloßstellen. - HERKUNFT: Mittelalterlicher Straffvollzug: Einbrennen des Stadtzeichens und das Sinnbild seiner Tat, z.B. Münze (Falschmünzer), oft mit der Ausweisung aus der Stadt verbunden. Brandmarken wurde dann verwendet, wenn die angedrohte Körperstrafe nicht vollzogen wurde, etwa Ablöse durch Geld, bei Wiederholung leichte Erkennbarkeit und dann tatsächlicher Vollzug. Manchmal auch Brandmarkung im Gesicht mit entsprechenden sozialen Folgen.
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